Satzung


§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Ambulanter Hospizdienst DOMUS e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz, mit einer Außenstelle in Mittweida.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
Der Verein und seine Mitglieder fühlen sich humanen Werten verpflichtet.
Er setzt sich dafür ein, unter Einbeziehung der Angehörigen schwerstkranke und
sterbende Menschen unabhängig von ihrem Glauben, ihrer Herkunft, ihrer Rasse,
ihrer sexuellen Orientierung und ihrer politischen Anschauungen ambulant und stationär zu betreuen und sie in ihrer Krankheit und ihrem Sterben zu begleiten. Dazu gehört auch der Beistand für Angehörige und Hinterbliebene.
Um den Satzungszweck zu verwirklichen, liegt die Orientierung des Vereins im
Wesentlichen bei:
• dem Aufbau eines ambulanten und stationären Hospizdienstes zur Begleitung und Betreuung unheilbar Kranker und Sterbender.
• Kooperation mit ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen.
• Angeboten für die Angehörigen der Kranken (z.B.: Gesprächsgruppen, Trauerkurse etc.).
• der Schulung und Begleitung der interessierten Laienhelfer, Angehörigen und Berufsgruppen, die mit dem Tod und Sterben konfrontiert sind.
• der Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung der Hospizidee und Palliativmedizin.
• der Förderung qualitätssichernder Maßnahmen in der ambulanten und stationären Betreuung von Kranken und Sterbenden (z.B. durch die Beachtung der einschlägigen Qualitätsstandards, Errichtung eines vereinsinternen Qualitätsmanagementsystems etc.).
• der Kooperation mit öffentlichen Stellen, Vereinen, Institutionen und privaten Organisationen.
• aktive Sterbehilfe widerspricht den Zielen des Vereins.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabeordnung, insbesondere des § 53, Abschnitt 1.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot

• Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
• Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.
• Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person und
    juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den
    Vorstand zu richten, der über die Aufnahme mit absoluter Mehrheit beschließt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
    Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung,
    • durch Austritt,
    • durch Ausschluss,
    • durch Streichung in der Mitgliederliste
  3. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als 3 Monate im Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von 2 Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung,
• der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
  2. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt
    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • die Wahl des Vorstandes,
    • Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds,
    • Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Wahl der Rechnungsprüfer,
    • Änderung der Satzung,
    • Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per Mail eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dieses verlangen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder, geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied bekanntgegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse gesendet worden ist.
  4. Die Mitgliederversammlung kann an einem anderen Ort als dem Sitz des Vereins stattfinden. Sie kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in die Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
  5. Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
  6. Bei der Abstimmung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
    gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zur Abstimmung zu bringen bzw. versendet der Vorsitzende binnen eines Monats nach der Mitgliederversammlung eine Abschrift des Protokolls schriftlich oder dieses per E-Mail an alle Mitglieder. Einwendungen gegen das Protokoll sind in Textform an den Vorstand zu richten und werden in der jeweils folgenden Mitgliederversammlung thematisiert.
    Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

§ 7 Beschlussfassung ohne Mitgliederversammlung

Die Mitglieder des Vereins können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen. Hierfür teilt der Vorsitzende die entsprechende Beschlussvorlage jedem Mitglied schriftlich oder per E-Mail durch Versand an die letzte von dem Mitglied bekannt gegebene Post- bzw. E-Mailadresse mit. Zusammen mit dieser Mitteilung bestimmt der Vorstand eine Frist, innerhalb der die Stimmabgabe möglich ist, und ob die Stimmabgabe schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen hat. Die Frist beträgt mindestens drei Tage ab Zugang der Beschlussvorlage. Die Stimmabgabe gilt als zugegangen, wenn sie an die Post- bzw. E-Mailadresse des Vorstandes gesendet ist. Der Beschluss ist mit der Mehrheit der frist- und formgerecht abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand teilt das Abstimmungsergebnis allen Mitgliedern binnen einer Woche schriftlich oder per E-Mail mit.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 3 Beisitzern. Der Vorstand wird auf 3 Kalenderjahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig z.B. durch Rücktritt oder Tod aus, ist das Ersatzmitglied des Vorstandes nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt.
  2. Die Koordinatoren nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
  3. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  4. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass der Vorstand eine jährliche, angemessene pauschale Aufwandsentschädigung erhält.
  5. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  6. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann den Koordinatoren geschäftsführende Aufgaben übertragen.
  8. Der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über die Sitzungen ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
  9. Der Vorstand beschließt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
  10. Aufgaben des Vorstandes sind:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen.
    • Einberufung der Mitgliederversammlung.
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    • Aufstellung eines Finanzplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts.
    • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschließung von Mitgliedern.

§ 9 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung oder bei Wegfall seiner bisher steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens insbesondere der Hospizbewegung und Trauerkultur.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 11.12.1999
Geändert auf der Mitgliederversammlung am 08.10.2021


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